Jahressteuergesetz 2026: Drei Änderungen, die Sie als Unternehmer jetzt auf dem Schirm haben sollten
Sie kennen das: Kaum ist ein Steuerjahr im Kasten, kündigt sich schon das nächste Gesetzespaket an. Das Bundesfinanzministerium hat im Mai den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt – und am 1. Juli 2026 soll sich das Bundeskabinett damit befassen. Klingt nach Routine? Im Detail steckt diesmal einiges, das für Sie als Unternehmer, GmbH-Geschäftsführer oder Gesellschafter handfeste Folgen hat. Wir haben die drei Punkte herausgegriffen, die im Mittelstand am meisten bewegen.
1. Umsatzsteuerliche Organschaft wird zum Antragsmodell
Die wohl spürbarste Änderung betrifft die umsatzsteuerliche Organschaft. Kurz erklärt: Bei einer Organschaft werden mehrere rechtlich selbständige Unternehmen – etwa eine Mutter-GmbH und ihre Tochtergesellschaften – umsatzsteuerlich wie ein einziges Unternehmen behandelt. Bislang entsteht sie automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Genau das hat in der Praxis viel Unsicherheit erzeugt: Oft merkt man erst bei einer Betriebsprüfung, dass eine Organschaft bestand – oder eben nicht.
Künftig soll die Organschaft nur noch auf Antrag zustande kommen. Die Muttergesellschaft entscheidet aktiv, ob sie die Organschaft will, welche Gesellschaften einbezogen werden und ab wann. Das schafft Planungssicherheit – verlangt aber auch, dass Sie aktiv werden. Wichtig: Die Regelung soll erst ab dem 1. Januar 2029 gelten, Anträge sind ab dem 1. Juli 2028 möglich. Sie haben also Zeit – aber wer Strukturen mit verbundenen Gesellschaften hat, sollte die Umstellung frühzeitig durchdenken.
2. Forschungszulage: Deckel steigt von 15 auf 25 Millionen Euro
Gute Nachricht für alle, die in Entwicklung investieren: Die Bemessungsgrenze für die Forschungszulage soll von 15 auf 25 Millionen Euro angehoben werden – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2026. Die Forschungszulage ist eine staatliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die unabhängig vom Gewinn ausgezahlt wird. Gerade für forschungsintensive Mittelständler kann das die Förderung deutlich erweitern. Wenn Sie 2026 bereits an die alte Grenze gestoßen sind, lohnt sich ein zweiter Blick auf Ihre Anträge.
3. Kaufpreisaufteilung bei Immobilien wird gesetzlich geregelt
Wer ein bebautes Grundstück kauft, muss den Kaufpreis auf Grund und Boden (nicht abschreibbar) und Gebäude (abschreibbar) aufteilen. Über die „richtige“ Aufteilung gibt es seit Jahren Streit mit dem Finanzamt – denn je höher der Gebäudeanteil, desto höher die Abschreibung. Künftig soll ein neuer § 6f EStG das regeln: Fehlt eine vertragliche Aufteilung, wird nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufgeteilt. Das bringt mehr Rechtssicherheit – macht eine durchdachte vertragliche Regelung beim Kauf aber umso wertvoller.
Was heißt das konkret für Sie?
Ein Beispiel: Sie führen eine GmbH mit zwei Tochtergesellschaften und planen ohnehin, die Struktur in den nächsten Jahren neu zu ordnen. Dann ist die kommende Antragspflicht bei der Organschaft kein Bürokratie-Ärgernis, sondern eine Chance: Sie können bewusst entscheiden, welche Gesellschaften umsatzsteuerlich zusammengefasst werden – und das sauber dokumentieren, bevor es eine Prüfung tut. Wer früh plant, gestaltet. Wer wartet, reagiert nur.
Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich noch um einen Referentenentwurf. Im Gesetzgebungsverfahren kann sich bis zur Verabschiedung einiges ändern. Die Richtung ist aber klar – und gerade bei Themen mit langem Vorlauf wie der Organschaft zahlt sich Vorausdenken aus.
Fazit
Das JStG 2026 ist kein großer Wurf, aber ein Paket mit Details, die im Mittelstand zählen: mehr Wahlfreiheit bei der Organschaft, mehr Förderung für Forschung, mehr Klarheit bei Immobilien. Die meisten Regeln greifen erst ab 2027 oder später – genau deshalb ist jetzt der richtige Moment, sie in Ihre Planung einzubauen, statt später hinterherzulaufen.
Sie sind nicht sicher, ob und wie Sie betroffen sind? Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick auf Ihre Struktur werfen – am besten, bevor das Gesetz steht. Sprechen Sie uns gern an.
Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.

